Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Hawks Lacrosse“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Lacrossesports in Bielefeld. Hierunter fallen Förderungsmassnahmen im Nachwuchsbereich und im Leistungssportbereich sowie Förderung bezüglich Repräsentation des Lacrossesports, Werbung für den Lacrossesport, Sportplatzpflege, Förderung der Ausübung des Lacrossesports. Lacrosse ist eine alte indianische Mannschaftssportarten mit Elementen u.a. aus Hockey, Basketball und Fussball und Ziel des Spieles ist es, Tore mit dem Lacrosseschläger zu erzielen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Eintragung ins Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4

Mitgliedschaft, Eintritt

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5

Mitgliedschaft, Austritt

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandmitglied oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6

Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 7

Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 10

Beschlussfähigkeit, Beschlußfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  3. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und Nein Stimmen werden nicht addiert oder auch anders wenn gewünscht.
  4. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern erforderlich.


§ 11

Niederschrift

(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 12

Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bielefelder Turngemeinde von 1848 zur Förderung des Sports.

Die Ziele des Fördervereins Bielefeld Lacrosse e.V.:

 

  • Allgemeine Förderung des Lacrossesports in Bielefeld
  • Anschaffung und Bereitstellung von Lacrosseausrüstung für die Lacrossesparte der BTG
  • Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in den Lacrosse-Abteilungen
  • Finanzierung von Trainerstellen